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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen​

1.1 – Es gelten in der Vertragsbeziehung zwischen der imcopex GmbH (im Folgenden „IMCOPEX“) und dem Kunden ausschließlich die hier verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden aktuellen Fassung.

1.2 – Im Einzelfall gelten zusätzlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Bedingungen von IMCOPEX bzw. dem jeweiligen kooperierenden Partnerunternehmen von IMCOPEX. Auf diese besonderen Bedingungen wird jeweils gesondert hingewiesen.

1.3 – Die Einbeziehung jeglicher außerhalb dieser Vereinbarung bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sie erfolgt auch dann nicht, wenn auf eine erklärte Einbeziehung, etwa durch Hinweise auf dem Geschäftspapier, auf Lieferscheinen o.ä., durch IMCOPEX geschwiegen oder nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4 – Eine Zustimmung zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden liegt auch nicht in der Erbringung der vereinbarten Leistung und auch nicht in der vorbehaltslosen Entgegennahme der Leistung oder Zahlung.

§ 2 Vertragspartner

2.1 – IMCOPEX richtet das Angebot von Waren und Dienstleistungen (Produkten) ausschließlich an Unternehmer (Kunden) im Sinne des § 14 BGB, als auch Freiberufler, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Vereine.

2.2 – Sollte IMCOPEX nach dem Zustandekommen des Vertrages Kenntnis davon erlangen, dass der Kunde kein Unternehmer im Sinne des § 2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, kann IMCOPEX binnen einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

§ 3 Vertragsschluss

3.1 – Der Vertrag zwischen IMCOPEX und dem Kunden kommt durch die mit dem Angebot des Kunden übereinstimmende Annahme durch IMCOPEX nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande.

3.2 – Gemäß § 312 g Abs. 5 Satz 2 BGB finden § 312 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB keine Anwendung (§ 312 g BGB in der ab 04.08.2011 geltenden Fassung).

3.3 – Die durch IMCOPEX im Webshop angebotenen Produkte und Leistungen stellen eine Aufforderung von IMCOPEX an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.

3.4 – Die Bestellung des Kunden ist das Angebot an IMCOPEX zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den in der Bestellung genannten Bedingungen.

3.5 – Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung durch IMCOPEX stellt keine Annahme des Angebotes dar.

3.6 – Der Vertrag kommt durch die ausdrückliche Annahmeerklärung durch IMCOPEX gegenüber dem Kunden zustande. In Ermangelung einer solchen durch die Aussonderung der Ware zur Auslieferung an die Transportperson, spätestens jedoch durch die Übergabe der Ware an die Transportperson.

§ 4 Angaben und Informationen

4.1 – Die Darstellung der von IMCOPEX angebotenen Produkte, die Angaben insbesondere in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, sonstigen Werbedokumenten und im Internet etc. sowie Abbildungen, Farben, Warenmuster, Beschreibungen in Angeboten, Musterbüchern, Preislisten und sonstige Unterlagen sind unverbindlich und stellen keine Eigenschaftsbeschreibung der jeweiligen Ware dar.

4.2 – Von IMCOPEX angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Für die Folgen einer verspäteten Lieferung können Ansprüche gegenüber IMCOPEX nicht geltend gemacht werden. IMCOPEX ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von IMCOPEX zumutbar und nicht nach der Natur des Auftrages ausgeschlossen ist. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Kunden, auch bei frachtfreien Sendungen.

4.3 – Preisangaben verstehen sich jeweils netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, der angegebene Preis ist ausdrücklich als Bruttopreis kenntlich gemacht.

4.4 – Im Falle einer offensichtlich fehlerhaften Preisauszeichnung der angebotenen Ware, ist IMCOPEX ungeachtet eines eventuell bestehenden gesetzlichen Anfechtungsrechtes berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis von diesem Rücktrittsgrund durch IMCOPEX zu erklären.

§ 5 Rückgaberecht

5.1 – Eine Rückgabe (Rücknahme oder Umtausch), auf die kein gesetzlicher und/oder kein vereinbarter Rechtsanspruch besteht, ist ausgeschlossen. Soweit bei den einzelnen Artikeln Rückgaberechte bzw. deren Rechtsfolgen ausgewiesen werden, gehen diese den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

5.2 – Im Falle einer Rückgabe hat der Kunde die für die Lieferung bereits tatsächlich angefallenen bzw. tatsächlich noch anfallenden Versandkosten zu tragen. Die Kosten der Rücksendung, wie z. B. Versandkosten und Bearbeitungsgebühren trägt der Kunde, soweit die Rückgabe nicht wegen eines Rücktrittsrechts erfolgt. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der vom Kunden zurückgesandten Ware, trägt der Kunde bis er die Ware an IMCOPEX übergeben hat. Die Ware gilt als an IMCOPEX übergeben, wenn sie in deren Lager angekommen ist.

5.3 – Die Annahme der rückgesandten Ware durch IMCOPEX führt nicht zu einer Akzeptanz des Rückgabeverlangens des Kunden.

§ 6 Vorbehalt der Lieferbarkeit

6.1 – Sollte IMCOPEX nach Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Kunden eine unverbindliche Lieferzeit nicht einhalten können, wird IMCOPEX den Kunden hiervon umgehend in Kenntnis setzen. Kann auch eine erneute unverbindliche Angabe der voraussichtlichen Lieferzeit nicht eingehalten werden, informiert IMCOPEX den Kunden erneut unverzüglich.

6.2 – Erweist sich für IMCOPEX nach Vertragsschluss die vom Kunden bestellte Ware als nicht verfügbar, informiert IMCOPEX den Kunden hierüber unverzüglich. Beruht die Nichtverfügbarkeit auf von IMCOPEX nicht zu vertretenden Umständen, kann IMCOPEX innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis der Nichtverfügbarkeit von dem Vertrag zurücktreten. Bereits getätigte Gegenleistungen sind von IMCOPEX im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten.

§ 7 Liefer- und Zahlungsbedingungen

7.1 – Die Waren werden in den jeweils angegebenen Verpackungseinheiten geliefert. Technische Änderungen und Änderungen der Form, Farbe und Gewichtseinheit der Verpackungseinheit bleiben im Rahmen des Zumutbaren innerhalb handelsüblicher Grenzen vorbehalten.

7.2 – Infolge durch IMCOPEX oder durch den Lieferanten nicht oder nicht hinreichend beeinflussbarer Faktoren (sogenannte höhere Gewalt wie wetterbedingte Einflüsse) kann es im Einzelfall zu längeren Lieferzeiträumen kommen. Sobald IMCOPEX erfährt, dass sich in einem solchen Fall die Lieferung voraussichtlich verzögern wird, wird der Kunde hierüber informiert.

7.3 – Teillieferungen sind zulässig.

7.4 – Der Lieferschein wird mit der Ware aufgegeben. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert per Post oder in elektronischer Form.

7.5 – Die für die Versendung der Ware anfallenden Kosten sind vom Kunden vorbehaltlich evtl. Frachtfreigrenzen zu tragen. IMCOPEX weist vorsorglich darauf hin, dass für die Anlieferung auf Inseln der Nord- oder Ostsee einige Lieferanten bzw. Spediteure einen Inselzuschlag erheben. Der Kunde hat sich bei Anlieferung auf eine Insel und / oder wenn bei der Anlieferung an die Lieferanschrift zwischen der tatsächlichen Abladestelle und dem tatsächlichen Aufstellungsort der Ware ein Hindernis besteht, zwecks Abstimmung von Anlieferung und anfallenden Kosten im Einzelfall mit IMCOPEX in Verbindung zu setzen. Beispiele sind eine Spalte, ein Höhenunterschied und insbesondere Stufen. Unterlässt der Kunde dies vor Bestellung, ist IMCOPEX die nachträgliche Berechnung der dadurch angefallenen Mehrkosten vorbehalten.

7.6 – IMCOPEX bietet grundsätzlich verschiedene Zahlungsmethoden an. Die Annahme der vom Kunden gewählten Zahlungsmethode durch IMCOPEX steht unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung des Kunden. IMCOPEX ist berechtigt vor der Lieferung die Bonität des Kunden zu überprüfen und hierzu auf Auskunfteien, wie z.B. Creditreform oder Schufa, oder andere Auskunfteien in Deutschland oder in dem Staat, in dem der Kunde seinen Sitz hat, zurückzugreifen. Führt die Bonitätsprüfung zu keinem genügenden Ergebnis, ist IMCOPEX berechtigt, die Lieferung an den Kunden nur gegen Vorkasse zu tätigen. IMCOPEX wird den Kunden unverzüglich hierüber unterrichten. Bei Lieferung gegen Vorkasse ist eine Wechselakzeptanz ausgeschlossen.

7.7 – Zahlungsforderungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei Zahlung des Kunden aus einem anderen Land als Deutschland, hat er sämtliche Kosten zu tragen, die für die Transferierung des vollständigen Betrages der Zahlungsforderung auf das Konto von IMCOPEX entstehen. Ebenso gehen Kosten, die IMCOPEX wegen unberechtigten Nichtausgleichs von Zahlungsforderungen und/oder der Insolvenz seitens des Kunden entstehen, zu dessen Lasten.

§ 8 Verzug

8.1 – Im Falle des Zahlungsverzuges ist IMCOPEX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt im Falle ihrer Berechtigung unberührt.

8.2 – IMCOPEX ist berechtigt, Kaufleuten gemäß § 353 HGB Fälligkeitszinsen vom Tag der Fälligkeit in Rechnung zu stellen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 – Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die IMCOPEX aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, behält sich IMCOPEX das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

9.2 – Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder Dritten andere Sicherungsrechte hieran einzuräumen. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an der Ware, so tritt der Kunde schon jetzt sämtliche ihm hierdurch entstehenden Rechte an IMCOPEX ab. IMCOPEX nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, IMCOPEX unverzüglich zu benachrichtigen, falls hinsichtlich der Ware eine Pfändung, eine Beschlagnahme oder eine sonstige Verfügung seitens eines Dritten erfolgt ist.

9.3 – Das vorbehaltene Eigentum wird von IMCOPEX freigegeben, sobald und soweit dessen realisierbarer Wert die Forderung gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

9.4 – Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten zur Sicherung der Saldenforderung.

§ 10 Leistungsort- und Gefahrübergang

Leistungsort für die Lieferverpflichtung von IMCOPEX ist der Ort des Versandlagers der bestellten Produkte. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer, etc., spätestens jedoch beim Verlassen des Versandlagers, auf den Kunden über. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung werden von IMCOPEX mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, eine Haftung entsteht jedoch nur bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtung. Alle Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. IMCOPEX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern. Die Lieferung erfolgt an die sich aus der Auftragserteilung ergebende Adresse des Kunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde kann gegenüber Forderungen von IMCOPEX nur mit rechtskräftig festgestellten oder von IMCOPEX anerkannten bzw. nicht bestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen IMCOPEX ist ausgeschlossen.

§ 12 Rügepflicht und Gewährleistung

12.1 – Ist der Kunde Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss dieser unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach einer Woche, geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Sichtbare Mengendifferenzen sind sofort bei Warenübergabe zu rügen, und zwar jeweils schriftlich uns und dem Transporteur gegenüber. Die Geltung des § 377 HGB bleibt unberührt.

12.2 – Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind in angemessener Frist nach Ermessen von IMCOPEX nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern; weitergehende Ansprüche werden indes ausgeschlossen. Keine Mängelansprüche bestehen in folgenden Fällen: Unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung. Dazu zählen besonders unsachgemäße Reparaturarbeiten, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware.

12.3 – Eine Rücksendung und Annahme der Ware durch IMCOPEX führt nicht zur automatischen Anerkennung eines Gewährleistungsanspruches.

§ 13 Haftung

13.1 – Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit IMCOPEX zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. IMCOPEX haftet stets nur auf Geldersatz, nicht auf Naturalrestitution.

13.2 – Diese Haftungsregelungen gelten entsprechend für Ansprüche des Kunden gegen Organe und/oder Mitarbeiter von IMCOPEX.

§ 14 Rechtswahl & Gerichtsstand

14.1 – Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.

14.2 – Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung sowie über deren Zustandekommen und Wirksamkeit ist Hamburg, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

14.3 – IMCOPEX ist ungeachtet vorstehender Regelung berechtigt, an jedem gesetzlich zulässigen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

§ 15 Schriftform

15.1 – Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

15.2 – Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien.

15.3 – Die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses ist nur unter Wahrung der Schriftform möglich.

15.4 – Zur Wahrung der Schriftform genügt in Abweichung von §§ 127 Abs. 3, 126a BGB die Abgabe einer Erklärung per E-Mail auch dann, wenn die jeweils andere Partei als deren Aussteller erkennbar ist und die Erklärung nicht mit einer elektronischen Signatur versehen ist. Der Verwender einer nicht mit der elektronischen Signatur nach §§ 127 Abs. 3, 126a BGB versehenen E-Mail muss sich den Inhalt der Erklärung als richtig entgegenhalten lassen. Er verzichtet im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf den Einwand, dass die Erklärung nicht von ihm mit dem betreffenden Inhalt an den in der Erklärung genannten Adressaten zu dem in der Erklärung ausgewiesenen Zeitpunkt abgegeben wurde.

§ 16 Salvatorische Klausel

16.1 – Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Vorschrift tritt die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise individuell etwas anderes.

16.2 – Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke, d. h. stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass hinsichtlich eines Umstandes eine Regelungslücke besteht, den die Parteien mit einer Regelung bedacht hätten, hätten sie dies vor Vertragsschluss gesehen, gilt insofern die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise individuell etwas anderes.